Satzung
- Der am 24.08.1968 gegründete Verein führt den Namen "Celler Badminton-Club". Der Verein hat seinen Sitz in Celle. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Celle eingetragen.
- Der Vereinist Mitglied des Kandessportsbundes Niedersachsen und des Niedersächsischen Badminton-Verbandes.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.Zweck des Vereins ist die Förderung des Badmintonsports als Leistungs- und Breitensport und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden und seine Mitglieder erhalten kein Gewinnanteile und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergüterungen begünstigt werden.
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
- Die Aufnahmegebühr beträgt ein Zwölftel des Jahresbeitrages.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schritflich an den Vorstand zu richten.
- Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderquartals unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
- Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
- wegen unehrenhafter Handlungen.
- Erscheint der Betroffene nicht zum Anhörungstermin, wird das Verfahren ohne Anhörung weiterbetrieben. Die Entscheidung über den Aussschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
- Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes vertoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
- Verweis
- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
- Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.Gegen Maßnahme b) kann Berufung beim Verbandsgericht des Niedersächsichen Badminton-Verbandes eingelegt werden.
- Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innnerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammelung zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Ehenrmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
- Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammelung festgelegt.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16.Lebensjahr.
- Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftlichen Ermächtgung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.
- Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.Der Jugendliche muß das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Zwei Ämter können sich auf eine Person im Gasamtvorstand vereinigen.
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammelung
- der Gesamtvorstand
- der Vorstand.
- Oberstes Organe ist die Mitgliederversammelung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammelung findet jährlich im Januar statt.
- Eine außerordentlich Mitgliederversammelung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- der Vorstand beschließt oder
- ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
- Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden.Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung.Zwischen dem Tage der Veröffentlichung und dem Termin der Versammelung muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
- Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammelung ist die Tagesordnung mitzuteilen.Diese muß folgende Punkte enthalten.
- bericht des Vorstands,
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
- Beschlußfassung über vorliegende Anträge
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge
- Verschiedenes
- Die Mitgliederversammelung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußhaft.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammelungsleiter den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. - Anträge können gestellt werden:
- von den Mitgliedern,
- vom Vorstand.
- Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammelung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 3 Tage vor der Versammelung bei dem Vorsitzenden eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen von der Mitgliederversammelung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, daß die Mitgliederversammelung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, daß der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordunug aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
- Vorstand im Sinne des §26 des BGB sind der Vorsitzende, der stellvertertende Vorsitzende und der Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außerordentlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seinen Vertretungsmacht nur bei Verhinderung ddes Vorsitzenden und der Kassenwart nur bei Verhinderung beider Vorsitzenden ausüben.
- Dem Vorstand gehören außer dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart der Jugendleiter, der Sportwart und gemäß § 11 zwei Jugendvertreter an.
- Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert und drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
- Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
- die Durchführung ddeer Beschlüsse der Mitgliederversammelung,
- die Bewilligung von Ausgaben,
- Ausschluß und Bestrafung von Mitgliedern,
- Entscheidung über Anträge auf Beitragsermäßigung.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist als geschäftsführender Vorstand für solche Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem die Aufgaben, deren Behandelung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes bei nächster Gelegendheit zu informieren.
-
Die Jugendlichen vertreten ihre Interessen selbst. Sie wählen in einer jährlichen im Dezember stattfindenden Jugendversammelung bis zu zwei Jugendvertreter. Die Einladung zur Jugendversammelung wird gemäß den Bestimmungen des § 9 vorgenommen. Die Jugendvertreter müssen zum Zeitpunkt der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind Mitglieder des Gesamtvorstandes und an dessen Entscheidungen mit einer Stimme beteiligt. Wahlberechtigte für die Wahl der Jugendvertreter sind alle jugendlichen Mitglieder des Vereins, die am Wahltag das 10. Lebensjahr vollendet haben.
Die Jugendlichen können sich eine Jugenordnung geben.
- Der Gesamtvorstand kann bei bedarf für Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.
- Die Sitzung der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den zuständigen Leiter einberufen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammelung, des Gesamtvorstandes, des geschäftsführenden Vorstandes und der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammelungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf die Dauer von einem Jahr gewählt, sofern die Mitgliederversammelung keine längere Dauer beschließt.
- Die beiden Kassenprüfer werden im Wechsel für die Dauer von zwei Jahren gewählt. ihre Wiederwahl ist nicht zulässig.
- Die Kasse des Vorstandes wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammelung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Prüfung bezieht sich auch auf die sinnvolle und sparsame Verwendung der Mittel. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammelung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordenungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts.
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammelung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammelung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins"stehen.
- Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammelung darf nur erfolgen,wenn es
- der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
- von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurden.
- Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammelung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
- Bei Aufhebung oder Auflössung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins einer gemeinnützigen Instuition zu, die es ausschließlich für die Förderung der körperlichen Ertüchtigung der Allgemeinheit durch Sport im Sinne des § 17 Absatz 3 Ziff. 1 des Steueranpassungsgesetzes zu verwenden hat.